Finanzlexikon

Immobilien-Fachwissen von A bis Z

Abschreibung / AFA

Abschreibungen, auch Afa genannt, was für Absetzung für Abnutzung steht, stellen eine Möglichkeit dar, mit Immobilien Steuern zu sparen. Sie kommen nur für Investoren in Frage, die eine Immobilie als vermietete Kapitalanlage erwerben, aber nicht für Eigennutzer.

Das Einkommensteuergesetz unterscheidet zwischen zwei verschiedenen Möglichkeiten:

  • Bei der linearen Abschreibung können Immobilieninvestoren alle in Frage kommenden Kosten über 50 Jahre mit jeweils zwei Prozent ansetzen.
  • Die degressive Afa erlaubte es den Investoren von neu gebauten Wohnhäusern bis Anfang 2006, zehn Jahre lang zunächst vier Prozent jährlich steuerlich abzusetzen. Anschließend gelten reduzierte Sätze.

 

Zu den Afa-fähigen Kosten zählen die Herstellungskosten und die Anschaffungskosten. Also nahezu alles was nötig ist, um eine Immobilie zu errichten oder zu kaufen:

  • Baumaterial
  • Handwerkerkosten
  • Architektenhonorare
  • Ausgaben für die Baugenehmigung
  • Notargebühren
  • Maklerprovisionen
  • Grunderwerbsteuer

 

Günstiger fallen die Vorschriften bei Modernisierungen aus. Hier kann der Eigentümer wählen, ob er die Kosten dafür steuerlich über lediglich zwei bis fünf Jahre abschreiben will. Schafft der Investor zusätzlichen Wohnraum zum Beispiel mit einem Dachausbau, kann er außerdem vier Jahre lang eine Sonder-Afa in Höhe von fünf Prozent der Kosten geltend machen. Voraussetzung ist, dass der Bauantrag dafür vor dem 1. Januar 2022 gestellt wird.

Investoren listen die Einnahmen und Kosten bei der Einkommensteuerklärung in der Anlage „Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung“ auf.