Finanzlexikon

Immobilien-Fachwissen von A bis Z

Vermögensgegenstand, zulässiger

Bezeichnung des Anlagegegenstandes, in den ein alternativer Publikums-AIF laut KAGB investieren darf.

Dazu gehören u. a. Sachwerte wie Immobilien, Grundstücke einschl. Wald-, Forst- und Agrarland, Schiffe, Flugzeuge, Schienenfahrzeuge, Fahrzeuge im Rahmen der Elektromobilität, Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien, Container und Infrastruktur. Die genaue Auflistung zulässiger Vermögensgegenstände findet sich in § 261 des KAGB.