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Bezeichnung des Anlagegegenstandes, in den ein alternativer Publikums-AIF laut KAGB investieren darf.
Dazu gehören u. a. Sachwerte wie Immobilien, Grundstücke einschl. Wald-, Forst- und Agrarland, Schiffe, Flugzeuge, Schienenfahrzeuge, Fahrzeuge im Rahmen der Elektromobilität, Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien, Container und Infrastruktur. Die genaue Auflistung zulässiger Vermögensgegenstände findet sich in § 261 des KAGB.