Ein Komplementär ist der Geschäftsführer einer Kommanditgesellschaft (KG). Er haftet in voller Höhe mit seinem persönlichen Vermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Im Gegensatz dazu haftet der Kommanditist nur in Höhe seiner Kapitaleinlage. Um die Haftung auch eines Komplementärs zu begrenzen, übernimmt häufig eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) dessen Rolle. Das ist möglich, weil sowohl natürliche als auch juristische Personen wie Kapitalgesellschaften Komplementär sein können.
Der Kommanditist hat in der Regel nur die Funktion des Geldgebers, vergleichbar mit einem Aktionär. Er profitiert von den Gewinnen des Unternehmens. Grundsätzlich kann ein Kommanditist zwar als Prokurist oder Handelsbevollmächtigter eingesetzt werden, üblich ist das allerdings nicht.
Ein Komplementär kann nach einem Urteil des OLG Thüringen nicht gleichzeitig Kommanditist derselben KG sein. Der Kommanditanteil wandelt sich in diesem Fall in einen Komplementäranteil. Begründung: Ein Gesellschafter darf immer nur mit einem Anteil beteiligt sein.