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Nach Leistung des in der Beitrittsvereinbarung vereinbarten Kommanditanteils (Anlagebetrag) zzgl. Ausgabeaufschlags übernehmen die Gesellschafter grundsätzlich keine weiteren Zahlungs- oder Nachschusspflichten oder Haftungen.
Dies gilt auch im Fall einer Auflösung der Gesellschaft.